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24.04.2007 10:50:40
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Kompaktsignal
Geschwindigkeit im Einfahrgleis beschränken
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Summary

Die Fahrt eines (Zug)es in ein Stumpfgleis oder in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg (siehe Einfahrt) darf zugelassen werden, wenn:

  1. Stumpfgleis die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h durch Befehl 9 vorgeschrieben wird,
  2. bei einem besonders kurzen Stumpfgleis von 20 km/h durch Befehl 9 vorgeschrieben wird,
  3. Gleis mit verkürztem Einfahrweg (siehe Einfahrt) Befehl 10 mit dem Wortlaut „Sie fahren in ein Gleis mit verkürztem Einfahrweg“ erteilt wird.

Der Befehl 9 bzw. Befehl 10 wird am Hauptsignal unmittelbar vor dem Zulassen der Zugfahrt übermittelt.

(Stumpfgleis)e und Gleise mit verkürztem Einfahrweg (siehe Einfahrt) sind in den "Örtlichen Richtlinien" genannt. Dabei ist auf besonders kurze (Stumpfgleis)e hingewiesen.

Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei (Fahrt)en in ein Gleis,

  1. das zum Teil besetzt oder aus anderen Gründen nur teilweise befahrbar ist, 20 km/h,
  2. dessen Durchrutschweg besetzt, aus anderen Gründen nur teilweise befahrbar oder nicht ausreichend ist, 30 km/h oder
  3. auf dessen Durchrutschweg verzichtet wird und der Zug im Bahnhof halten soll, 30 km/h.

Die Fahrt eines Zuges darf zulassen werden, wenn:

  1. die zulässige Geschwindigkeit durch Signal Zs 3v und Signal Zs 3 angezeigt wird oder nur durch Signal Zs 3 am Hauptsignal angezeigt wird und der Zug am Hauptsignal anhält und dann erst eingelassen wird,
  2. die zulässige Geschwindigkeit durch Befehl 9 vorgeschrieben wurde, soweit nicht aus anderen Gründen der Zug nur mit höchstens der zulässigen Geschwindigkeit (siehe zulässige Geschwindigkeit) fahren darf. Der Befehl wird auf dem letzten rückgelegenen Bahnhof oder vor Zulassen der Zugfahrt in das betroffene Gleis übermittelt.

siehe Signale und deren Bedeutung

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